Statuten

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»Stiftungsreglement der Stiftung Zukunft Musik«

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Statuten der Stiftung Zukunft Musik

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Stiftung Zukunft Musik besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz der Stiftung wird vom Stiftungsrat im Stiftungsreglement festgelegt und im Handelsregister eingetragen.

Art. 2 Zweck

Die Stiftung hat den gemeinnützigen und dauernden Zweck, die musikalische Grundausbildung Jugendlicher im Kanton Schwyz zu fördern insbesondere durch

Vorbehalten bleibt eine Zweckänderung auf Antrag des Stifters in Anwendung von Art. 86a ZGB durch die zuständige Änderungsbehörde.

Art. 3 Stiftungsvermögen

Der Stifter widmet der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 100'000.--.
Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zuwendungen des Stifters oder Dritter sowie aus Erträgen des Stiftungsvermögens geäufnet werden.

Die Ausgaben der Stiftung werden aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens und/oder aus Beiträgen von privater und/oder öffentlicher Seite bestritten. Nötigenfalls kann auch das Stiftungsvermögen bis zu einem Betrag von maximal 50% des Anfangskapitals angezehrt werden. Das Stiftungsvermögen ist jedoch mittelfristig wieder voll zu äufnen.

Im Rahmen des Stiftungszwecks entscheidet der Stiftungsrat über Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens sowie dessen Ertrag.
Der Stiftungsrat bestimmt Beginn und Ende des Geschäftsjahres.

Art. 4 Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat
b) die Revisionsstelle

a) Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
Nach Einsetzung des ersten Stiftungsrates ergänzt sich dieser im Rahmen eines von ihm zu erlassenden Reglements selber.
Der Präsident des Verbandes der Musikschulen des Kantons Schwyz (VMSZ) hat immer Einsitz im Stiftungsrat.

Die Amtsdauer der Stiftungsräte beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und vertritt die Stiftung nach aussen.
Sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident zeichnen rechtsverbindlich zu Zweien zusammen mit einem anderen Stiftungsratsmitglied oder einem allfälligen Geschäftsführer.

Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat eine Stimme.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident den Stichentscheid.

Folgende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates:

Für Zirkularbeschlüsse ist die Zustimmung aller Stiftungsratsmitglieder erforderlich.

Der Stiftungsrat kann einen Geschäftsführer wählen und Fachkräfte beiziehen.

Die Arbeit der Stiftungsräte erfolgt ehrenamtlich. Eine Spesenentschädigung kann gewährt werden.

b) Die Revisionsstelle

Der Stiftungsrat bezeichnet einen unabhängigen Revisor, der das Rechnungswesen und die Geschäftsführung prüft.
Als Revisor ist eine natürliche oder juristische Person wählbar.
Der Revisor wird jeweils für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 5 Stiftungsreglement

Der Stiftungsrat erlässt ein Stiftungsreglement und stellt darin im Rahmen des Stiftungszweckes Vorschriften betreffend die in diesem Stiftungsstatut nicht geregelten Fragen auf.
Das Reglement und dessen Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Vormerknahme einzureichen.

Art. 6 Auflösung der Stiftung

Lässt sich der Stiftungszweck nicht mehr erreichen, kann der Stiftungsrat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Stiftung auflösen und das noch vorhandene Stiftungsvermögen an gemeinnützige, steuerbefreite, privat- oder öffentlich-rechtliche Institutionen und Organisationen überweisen, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

Einsiedeln, 24. April 2006

Verein der Musikschulen des Kantons Schwyz

Dr. Georg Hess, Präsident / Willy Odermatt, Aktuar