»Statuten der Stiftung Zukunft Musik«
Stiftungsreglement der Stiftung Zukunft Musik
Der Stiftungsrat der Stiftung Zukunft Musik erlässt gestützt auf Art. 5 der Statuten folgendes Reglement:
Sämtliche Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.
Art. 1 Sitz der Stiftung
Der Sitz der Stiftung befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.
Wenn keine Geschäftsstelle eingesetzt ist, befindet er sich am Wohnsitz des Präsidenten.
Der Sitz der Stiftung ist im Handelsregister einzutragen.
Art. 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 3 Zusammensetzung/Wahl/Konstituierung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Das Amtsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl neuer Mitglieder erfolgt auf Antrag eines Stiftungsrates.
Für die Wahl ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates notwendig.
Der Stiftungsrat wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.
Die Amtsdauer des Präsidenten und des Vizepräsidenten dauert zwei Jahre.
Das Amtsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Wiederwahl ist möglich.
Art. 4 Beschlussfähigkeit und Vertretung
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat eine Stimme.
Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident den Stichentscheid.
Folgende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates:
Ernennung und Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsrates
Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
Genehmigung der Stiftungsrechnung
Änderung des Stiftungsreglementes
Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens
Für Zirkularbeschlüsse ist die Zustimmung aller Stiftungsratsmitglieder erforderlich.
Präsident und Vizepräsident zeichnen zu Zweien mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates oder dem Geschäftsführer.
Art. 5 Sitzungen
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen.
Es finden jährlich mindestens zwei Sitzungen statt, eine im letzten Quartal des Kalenderjahres zur Genehmigung des Budgets des Folgejahres und eine im ersten Quartal des Kalenderjahres zur Genehmigung der Rechnung des Vorjahres und des Berichtes an die Aufsichtsbehörde (Jahresrechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung; Bericht der Revisionsstelle; Tätigkeitsbericht der Stiftung).
Jedes Mitglied kann unter der Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Einladungen zu Sitzungen haben mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich (Brief, Telefax, Mail etc.) unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates zustimmen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen.
Art. 6 Entschädigung/Spesen
Die Arbeit der Stiftungsräte wird nicht entschädigt.
Der Stiftungsrat erlässt Richtlinien zur Gewährung von Spesenentschädigungen.
Art. 7 Revisionsstelle
Der Stiftungsrat wählt eine Revisionsstelle. Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr.
Das Amtsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Wiederwahl ist möglich.
Der Stiftungsrat erlässt Richtlinien bezüglich der Berichtlegung durch die Revisionsstelle.
Art. 8 Geschäftsführer/Geschäftsstelle
Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsstelle einsetzen und einen Geschäftsführer wählen.
Art. 9 Erlass von Richtlinien und Pflichtenheften
Der Stiftungsrat erlässt Richtlinien zur Ausrichtung von Beiträgen der Stiftung sowie Pflichtenhefte für eine allfällige Geschäftsstelle und einen allfälligen Geschäftsführer.
Der Stiftungsrat kann im Rahmen des Stiftungszwecks weitere Richtlinien erlassen.
Art. 10 Änderung und Genehmigung dieses Reglementes
Die Änderung dieses Reglementes ist mit der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates möglich.
Dieses Reglement und alle späteren Änderungen sind der Aufsichtsbehörde zur Prüfung und Vormerknahme einzureichen.
Steinen, 12. Juni 2006
Dr. Georg Hess , Präsident des Stiftungsrates
Petra Theiler-Föllmi, Vizepräsidentin des Stiftungsrates
Daniel Landolt, Mitglied des Stiftungsrates
